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  2. Pressemitteilung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) am 31. Dezember und am 01. Januar

  • Thomas
  • 16. Dezember 2025 um 09:55
  • 415 Mal gelesen
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  • 3 Minuten
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Die Audioversion dieses Artikels wurde künstlich erzeugt. Bitte beachten Sie, dass bei einer automatisierten Sprachsynthese kleine Ungenauigkeiten in der Aussprache auftreten können.

Alljährlich gibt die Stadt Peine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester heraus, um auf die derzeitige Rechtslage hinzuweisen.

Wie in den vergangenen Jahren hat die Stadt Peine eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der „Fritz-Stegen-Allee“ zwischen der „Wiesenstraße“ und der Straße „Am VfB-Platz“ erlassen. Das Verbot soll die sich in dem dortigen Tierheim befindlichen Tiere vor plötzlich auftretendem Lärm von Feuerwerkskörpern und vor Lichteffekten der pyrotechnischen Gegenstände schützen.

Die Allgemeinverfügung wird am 22. Dezember 2025 im Amtsblatt mit der Nr. 34 für den Landkreis Peine bekanntgemacht. Diese gilt vom 31. Dezember 2025, 00:00 Uhr, bis zum 01. Januar 2026, 24:00 Uhr.

Unabhängig von der Allgemeinverfügung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zwischen dem 02. Januar und dem 30. Dezember jeden Jahres grundsätzlich gesetzlich verboten. Die Stadt Peine appelliert eindringlich darum, diese Verbote zu beachten und weist auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hin.

Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Nach § 23 Abs. 1 und 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Unter den besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, vergleichbare Häuser, Stallungen, Schuppen, etc., mit Reetdach bzw. Strohdach.

Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei Fachwerkhäusern, bei vergleichbaren Häusern, Stallungen, Schuppen, etc. mit Reetdach bzw. Strohdach, bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand 100 m. Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von einer erhöhten Brandempfindlichkeit auszugehen.

Hieraus ist abzuleiten, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden dürfen.

Die Stadtverwaltung Peine bittet, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten.

So kann sich im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien unter Umständen durch Feuerwerkskörper entzünden.

Petra Neumann, Pressesprecherin der Stadt Peine, appelliert: „Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 m bei handgeworfenen sowie 100 m bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein.“

Gleiches gilt auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen (sonstigen) Stoffen (z. B Tankstellen, Flüssiggastanks). Hier sind Feuerwerkskörper nicht zu entzünden.

Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper von volljährigen Personen entzündet werden, die eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ haben. Die Feuerwerkskörper müssen außerdem eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen.

„Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere auch keine so genannte

„Polen-Böller“ ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger.“, bitte Neumann abschließend.

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